Kleingartenanlage „Erholung“ e.V.
Satzung

S a t z u n g

der Kleingartenanlage "Erholung" e.V.


§ 1

Name und Sitz


Der Verein trägt den Namen: Kleingartenanlage "Erholung" e.V.

Er hat seinen Sitz in Berlin-Kaulsdorf, Falkstätter Straße 29-35, 12621 Berlin.

1. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter der Registriernummer: 14082 Nz eingetragen.

2. Der Verein ist Mitglied des Bezirksverbands der Gartenfreunde Berlin-Hellersdorf e. V. und erkennt dessen Satzung an.

3. Der Verein haftet Dritten gegenüber nur mit seinem Vermögen.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2

Charakter, Ziele und Aufgaben

1. Der Verein ist eine parteipolitisch und konfessionell unabhängige und gemeinnützige Vereinigung der Kleingärtner auf der vom Bezirksverband der Gartenfreunde Berlin-Hellersdorf e. V. unterverpachteten Bodenfläche der Grundstücke Falkstätter Straße 29-35 in 12621 Berlin-Kaulsdorf. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

2. Ausschließliche Aufgabe des Vereins ist die Pflege und Förderung der kleingärtnerischen Betätigung seiner Mitglieder. Dazu gehört die Durchsetzung geltender rechtlicher Bestimmungen und einschlägiger Beschlüsse des Bundesverbandes, des Landesverbandes und des Bezirksverbandes für das Kleingartenwesen, die kleingärtnerische Bodennutzung, der Einsatz für den Umweltschutz und für die Erhaltung und Förderung der Arten und Biotope.

3. Der Verein fördert im Rahmen seiner Möglichkeiten durch Fachberatung, praktische Unterweisung und aktiv geförderten Erfahrungsaustausch im Gartenbau, beim integrierten Pflanzenschutz und der Schädlingsbekämpfung, bei der Gartengestaltung u. a. die Übereinstimmung von kleingärtnerischer Zweckmäßigkeit mit den Erfordernissen des Umweltschutzes.

4. Der Verein fördert den Gemeinsinn und die Verantwortung seiner Mitglieder für die Kleingartenanlage als Ganzes, insbesondere für ihr öffentliches Erscheinungsbild und für die Erhaltung und den Ausbau ihrer sozialen Funktion.

5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine gewerblichen Zwecke. Die Tätigkeit und Funktionswahrnehmung für den Verein erfolgen ehrenamtlich.

6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die der Körperschaft fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3

Mitgliedschaft

 

1. Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Verein ist die vertraglich vereinbarte Bodennutzung einer Parzelle der Kleingartenanlage (KGA).

2. Vereinsmitglieder sind die Personen, mit denen bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Satzung ein ordnungsgemäßes Pachtverhältnis auf Grundlage eines gültigen Unterpachtvertrages für eine Parzelle der KGA besteht.

Ehepartner sowie im Vertrag einbezogene Lebensgefährten gelten als eine Mitgliedschaft für Stimmrecht und Beitragspflicht.

3. Mitglieder des Vereines können volljährige Personen werden, mit denen die Nutzung einer Parzelle in der KGA auf der Grundlage eines Unterpachtvertrages des Bezirksverbandes der Gartenfreunde Berlin-Hellersdorf e. V. vereinbart wurde und die die Satzung des Vereines anerkennen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung ist der Vorstand verpflichtet, dem Bezirksvorstand die Gründe schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung des Antrages ist dem Antragsteller schriftlich auszusprechen. Bei Einspruch gegen die Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

4. Auf Beschluss des Vorstands können Personen, die sich um die Förderung und Unterstützung der KGA besonders verdient gemacht haben, als Ehrenmitglieder aufgenommen werden. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht und zahlen keine Beiträge. Sie können aber in die Arbeit des Vereines aktiv einbezogen werden.

5. Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht

als Delegierter zum Verbandstag des Bezirksverbandes gewählt zu werden;

entsprechend der Satzung an allen Angelegenheiten des Vereins teilzunehmen;

Anträge und Vorschläge dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu unterbreiten;

die Unterstützung des Vereins entsprechend der Satzung in Anspruch zunehmen;

an den Angelegenheiten und in Funktionen des Bezirksverbandes bzw. Landesverbandes mitzuarbeiten.

6. Jedes Mitglied hat die Pflicht

die Satzung des Vereins einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen;

den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein termingemäß und ohne Aufrechnung nachzukommen;

die beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen;

die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes anzuerkennen und an deren Erfüllung mitzuwirken;

an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen;

Beschlüssen, Ordnungen und Richtlinien des Bezirks- und Landesverbandes nachzukommen und in seinem Wirkungsbereich umzusetzen;

die übergebene Bodenfläche vertragsgemäß und unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen zu nutzen.


§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch

 - Auflösung des Vereins;

 - Beendigung des Unterpachtvertrages, soweit nicht die Ehrenmitgliedschaft beschlossen wurde;

 - Austritt;

 - Ausschluss; 

 - Verlust der Rechtsfähigkeit;

 - Tod.

2. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Das Pachtverhältnis bleibt davon unberührt.

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn das Mitglied wiederholt gegen Satzung, Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsvorstandes, gegen Beschlüsse des Bezirksverbandes und Festlegungen des Unterpachtvertrages sowie gegen einschlägige Gesetze und Ordnungen verstoßen hat und das Fehlverhalten auch nach Abmahnung nicht einstellt.

Der Ausschluss erfolgt auf Vorstandsbeschluss mit mindestens dreiviertel der Stimmen aller Vorstandsmitglieder. Er ist schriftlich unter Angabe der Gründe und als eingeschriebener Brief zu übermitteln.

Gegen den Ausschluss kann Einspruch innerhalb von vier Wochen beim Vorstand eingelegt werden. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Mit dem Ausschluss verliert das betreffende Mitglied alle Vereinsrechte. Ansprüche an den Verein erlöschen mit dem Tag der Kündigung. Die noch offenen Ansprüche des Vereins sind durch das ausgeschlossene gekündigte Mitglied bis zum Kündigungstermin zu begleichen.

5. Das Rechtsverhältnis des Unterpachtvertrages zwischen dem Bezirksverband der Gartenfreunde Berlin-Hellersdorf e. V. und dem gekündigten Vereinsmitglied regelt der Bezirksverband nach geltendem Recht.


§ 5

Finanzielle Mittel

1. Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus

 - Beiträgen der Mitglieder;

 - Umlagen;

 - Zuwendungen, Spenden und Sammlungen;

 - sonstigen Einnahmen.

2. Für alle finanziellen Verpflichtungen des Vereines, die sich aus der Bodennutzung, der Mitgliedschaft im Bezirksverband und aus bezogenen Leistungen ergeben, wird durch den Vorstand geschäftsmäßig das Inkasso wahrgenommen.

3. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge je Parzelle entscheidet der Vereinsvorstand auf der Grundlage eines Jahresfinanzplanes durch Beschluss.

4. Umlagen zur Finanzierung gemeinsamer Vorhaben, darunter für die Instandhaltung und Erweiterung bzw. Neuschaffung von Gemeinschaftsanlagen, beschließt die Mitgliederversammlung.

5. Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb gewöhnlicher Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen allgemein können jährlich bis zu einer Höhe des dreifachen des Jahresmitgliedsbeitrages betragen. Umlagen bedürfen immer der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

6. Das Vermögen des Vereins ist gemeinschaftliches Eigentum. Es darf ausschließlich zur Finanzierung der satzungsmäßigen Zwecke kleingärtnerischer Tätigkeit einschließlich der dazu erforderlichen Rechtsgeschäfte mit Dritten und der laufenden Geschäftsführung eingesetzt werden. Die Nachweisführung hat nach kaufmännischen Regeln zu erfolgen.

7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft gemäß §4 der Satzung besteht kein Anspruch der ausscheidenden Mitglieder auf das Vermögen des Vereins.


§ 6

Vereinsorgane

1. Organe des Vereins sind

 - die Mitgliederversammlung;

 - der Vereinsvorstand;

 - die Finanzprüfungskommission.

2. Die Angelegenheiten des Vereins werden von seinen Organen durch Beschlussfassung in der Regel in offener Abstimmung gefasst. Mehrheitsbeschlüsse sind für alle bindend, der Satzung widersprechende Beschlüsse sind ungültig.


§ 7

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist vom Vereinsvorstand vorzubereiten und einzuberufen. Sie ist einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung, in der Regel im ersten Halbjahr, durchzuführen. Weitere Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen, wenn:

 - dringende Belange eine Mitgliederversammlung erforderlich machen;

 - eine Mitgliederversammlung von mindestens 20 Prozent der Mitglieder unter Angabe von Gründen beantragt wird.

2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, in der Regel als Aushang in der Anlage und unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor Termin. Erweiterungen der Tagesordnung auf Antrag von Mitgliedern sind zu Beginn der Mitgliederversammlung zu beschließen.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden, geleitet. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder. Die Einladung von Gästen entscheidet der Vorstand.

3. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder mit Ausnahme der Fragen, zu denen die Satzung eine höhere als die einfache Mehrheit und die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder verlangt.

4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über folgende Angelegenheiten des Vereines:

 - Wahl, Entlastung und Abberufung des Vereinsvorstandes sowie der Finanzprüfungskommission;

 - Wahl der Delegierten zum Verbandstag des Bezirksverbandes;

 - Entgegennahme und Bestätigung von Jahresbericht, Finanzbericht, Jahresplan und Finanzplan;

 - Satzungsänderungen (mit zweidrittel Mehrheit und mindestens 50% Anwesenheit);

 - Vereinsauflösung (mit zweidrittel Mehrheit und mindestens 50% Anwesenheit);

 - Beschluss über pauschalisierte Aufwandsentschädigungen für Vorstandsfunktionen.

5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse wird innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung ein Protokoll niedergelegt und vom einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied in der Vereinsgeschäftsstelle eingesehen werden.


§ 8

Vereinsvorstand

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2.Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und führen die laufenden Geschäfte. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist dahingehend beschränkt, dass alle Finanzgeschäfte von mehr als 500.- € der Zustimmung des Vereinsvorstandes bedürfen.

2. Der Vereinsvorstand besteht aus:

 - dem Vorstand (1. und 2.Vorsitzender);

 - dem Schatzmeister;

 - dem Schriftführer;

 - dem Gartenfachberater und Beauftragten für Umweltschutz;

 - dem Beauftragten für Energie und Wasser;

 - dem Beauftragten für technische und bauliche Angelegenheiten.

3. Der Vereinsvorstand wird in der Regel für drei Jahre gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern und deren Amtsantritt. Vorstandsmitglieder können auch während der regulären Amtszeit durch die Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit und mindestens 50 % Anwesenheit abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht der Satzung gemäß wahrnehmen. Niederlegungen von Funktionen aus persönlichen Gründen bedürfen keines Beschlusses.

4. Der Vereinsvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er berät und entscheidet in Vorstandssitzungen, die durch den 1. oder bei dessen Abwesenheit dem 2.Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Er ist beschlussfähig, wenn der 1. oder 2. Vorsitzende und wenigstens drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Er arbeitet auf der Grundlage einer Geschäftsordnung.

5. Die Mitglieder der gewählten Organe des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten pauschalisierte Aufwandsentschädigungen. Die Kassenprüfer und die Mitglieder von Kommissionen sind ehrenamtlich tätig und können pauschalisierte Aufwandsentschädigungen erhalten.

Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesene Fahrkosten bleiben hiervon unberührt.

Der Vorstand legt dazu in einer Ordnung zur Regelung von Aufwandsentschädigungen die Verfahrensweisen fest.

6. Der Vereinsvorstand unterwirft sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung durch die dafür zuständigen Stellen.


§ 9

Finanzprüfungskommission

 

 

1. Die Finanzprüfungskommission besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

2. Sie überprüft die Kassengeschäfte des Vereines, die ordnungsgemäße Nachweisführung der Einnahmen und Ausgaben, deren rechnerische Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit sowie die satzungsgerechte Verwendung der Mittel.

Bei festgestellten Verstößen informiert sie den Vorstand und die Mitgliederversammlung.

3. Die Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

4. Die Finanzprüfungskommission kann mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teilnehmen.


§ 10

Kassenführung

 

Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er arbeitet am Finanzplan mit, erarbeitet den Finanzbericht und bereitet die Zahlungsaufforderungen an die Mitglieder vor.


§ 11

Schlichtungsverfahren

 

Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und Vorstand, die sich aus der Durchsetzung dieser Satzung, dem Unterpachtverhältnis und der Durchsetzung von Beschlüssen des Bezirks- oder Landesverbandes ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren in einer erweiterten Vorstandssitzung zu führen.

Können in diesem Verfahren die Streitigkeiten nicht einvernehmlich gelöst werden, so steht beiden Seiten das Recht zu, sich an den Bezirksvorstand zu wenden und gegebenenfalls Rechtsmittel einzulegen.


§ 12

Auflösung des Vereins / Liquidation

 

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Sie erfordert dreiviertel der Stimmen der Mitglieder, bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirksverband der Gartenfreunde Berlin-Hellersdorf e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für kleingärtnerische, gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. Vorsitzende und ein zweites durch den Vorstand zu benennendes Vorstandsmitglied als die Liquidatoren des Vereines bestellt.


§ 13

Satzungsänderungen durch den Vereinsvorstand

  

Der Vereinsvorstand wird ermächtigt, eine redaktionelle Satzungsänderung vorzunehmen, die zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit ins Vereinsregister oder zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit von den dazu zuständigen Behörden verlangt wird. Die Mitglieder des Vereins sind hierüber nach erfolgter Durchführung zu informieren.


§ 14

Inkrafttreten der Satzung

 

Die vorstehende geänderte Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15. August 2010 beschlossen.

Sie tritt mit dem Datum der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die bisherige Satzung vom 20.08.1994 wird außer Kraft gesetzt.


Diese Fassung der Satzung enthält eingearbeitet die auf der Mitgliederversammlung am 19.09.2010 beschlossenen Änderung im § 7 (ergänzt durch Nr. 5 - Beurkundung von Ablauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung - gemäß § 58 Nr. 4 BGB).

 Für die Richtigkeit und Vollständigkeit gemäß § 71 Abs. 1 BGB:


Diese Fassung der Satzung enthält eingearbeitet die auf der Mitgliederversammlung am 28.05.2011 beschlossene Änderung im §2 (ergänzt durch Nr. 7 – Keine Begünstigung von Personen durch Ausgaben für körperschaftsfremde Zwecke oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen).

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit gemäß § 71 Abs. 1 BGB: